Satzung der Gesellschaft für wissenschaftliche Religionspädagogik e.V. (GwR)
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein „Gesellschaft für wissenschaftliche Religionspädagogik (GwR)“ ist ein Zusammenschluss der in der Lehre und Forschung tätigen Religionspädagoginnen und Religionspädagogen an Hochschulen und an Instituten innerhalb und außerhalb des deutschsprachigen Raumes, die der religionspädagogischen Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen. Sie wurde 1948 als „Arbeitstagung der Dozenten für Evangelische Theologie und Unterweisung an den Pädagogischen Hochschulen (Akademien)“ gegründet und trug von 1971 bis 2012 den Namen „Arbeitskreis für Religionspädagogik“ (AfR). Die GwR ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Hannover: Kirchenamt der EKD, Abteilung Bildung, Herrenhäuser Str. 12. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Ziele
- Die GwR dient der Förderung religiöser Bildung und Erziehung. Sie nimmt diese Aufgabe insbesondere wahr durch die Organisation von Arbeitstagungen,, durch die Unterstützung des Austausches zwischen der Religionspädagogik und ihren theologischen und nicht-theologischen Nachbardisziplinen, durch die Kommunikation von Erfahrungen und Konzepten der Lehre und der Berufsausbildung (v.a. von Religionslehrerinnen und -lehrern), durch die Bereitstellung von Informationen über Entwicklungen im Bereich der Religionspädagogik (z.B. durch ihre Verbandszeitschrift und Rundbriefe), durch Mitwirkung an der öffentlichen Diskussion religionspädagogischer Handlungsfelder und Themen. Sie vertritt die Belange der wissenschaftlichen Religionspädagogik, insbesondere derjenigen evangelischer Prägung, gegenüber anderen Verbänden, Einrichtungen und Institutionen.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein „Gesellschaft für wissenschaftliche Religionspädagogik (GwR)“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 4 – Mitgliedschaft
- Mitglied der GwR können die in § 1 genannten Personen durch eine Beitrittserklärung werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, einen assoziierten Mitgliedsstatus zu erlangen. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand über die schriftliche Beitrittserklärung entschieden hat. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich; er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September. Über den Ausschluss befindet die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied dem Zweck der GwR schädigend entgegenhandelt. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mindestbeitrag, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und auf das Konto des jeweiligen Kassenwartes zu überweisen ist.
§ 5 – Organe des Verbandes
Organe der GwR sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 – Mitgliederversammlung (MV)
- Die MV wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die MV ist mit einer Arbeitstagung verbunden. Die Einladung zur MV ergeht schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine MV ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung verlangen. Die MV beschließt über alle Angelegenheiten der GwR. Zu ihren Aufgaben gehören die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits- und Kassenberichtes, die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes, die Bestellung zweier Kassenprüfer, Satzungsänderungen und die Auflösung der GwR. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Zum Beschluss der Auflösung der GwR ist eine Dreiviertelmehrheit, zu Satzungsänderungen eine Zweidrittelmehrheit und zu allen anderen Beschlüssen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die in der MV gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der / vom Vorsitzenden sowie von mindestens einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 7 – Der Vorstand
- Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte führt, besteht aus der/dem Vorsitzenden und den drei Stellvertretenden, von denen eine(r) die Kasse führt (Kassenwart), mithin aus vier Vorstandsmitgliedern. Mindestens ein Vorstandsmitglied gehört zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen. Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Für die Kontaktpflege mit anderen Organisationen und Institutionen kann der Vorstand für die Dauer von zwei Jahren Beauftragte ernennen. Eine Verlängerung des Mandates ist möglich, bedarf aber einer Bestätigung durch den Vorstand.
§ 8 – Auflösung der GwR
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erledigung verbleibender Verbindlichkeiten an das Kirchenamt der EKD, Hannover, Abteilung Bildung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 – Gültigkeit der Satzung
- Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der in Höchst/Odenwald am 09.09.1971 beschlossenen Satzung, die am 23.09.1990 in Schönburg bei Naumburg/S., am 16.09.2006 in Hildesheim, am 19.09.2007 in Essen, am 14.09.2012 in Berlin sowie am 13.9.2013 in Göttingen überarbeitet worden ist. Sie tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 11.09.2015 in Oppurg in Kraft.